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Ausweis an der Campingrezeption abgeben? Was das Gesetz unterscheidet

09.10.2026

Beim Personalausweis ist Vorzeigen nicht dasselbe wie Hinterlegen. Für Campingplätze gelten außerdem besondere Melderegeln für ausländische Gäste; sie sehen Dokumentenkontrolle und bestimmte Angaben vor, nicht automatisch die Abgabe des Originals.

Vorzeigen ist nicht Hinterlegen

Wenn eine Rezeption den Personalausweis beim Check-in einbehält, lohnt sich die Unterscheidung zwischen kurzer Identitätsprüfung und Abgabe des Dokuments. § 1 PAuswG sagt ausdrücklich, dass vom Inhaber nicht verlangt werden darf, den Personalausweis zu hinterlegen oder sonst den Gewahrsam aufzugeben. Das gilt für den deutschen Personalausweis; gesetzliche Ausnahmen betreffen insbesondere berechtigte Behörden sowie Einziehung oder Sicherstellung. [§ 1 PAuswG](https://www.gesetze-im-internet.de/pauswg/__1.html) Davon getrennt erlaubt § 20, den Ausweis bei öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen als Identitätsnachweis zu verwenden. Eine Kopie ist ein weiterer Vorgang: Dafür verlangt das Gesetz Zustimmung; die Kopie muss als solche erkennbar sein und darf von der Stelle nicht an Dritte weitergegeben werden. Die allgemeinen Datenschutzregeln gelten zusätzlich. [§ 20 PAuswG](https://www.gesetze-im-internet.de/pauswg/__20.html)

Was das Melderecht auf dem Campingplatz verlangt

Für gewerblich überlassene Zelt-, Wohnmobil- und Wohnwagenplätze macht § 29 BMG eine wichtige Unterscheidung: Wer in Deutschland gemeldet ist, unterliegt dort grundsätzlich nicht der allgemeinen Meldepflicht nach § 17 Abs. 1 und 2. Für ausländische Gäste gelten die besonderen Regeln der Absätze 2 und 3 entsprechend. Bei ihnen gehört dazu, sich mit gültigem Pass oder Passersatz auszuweisen. [§ 29 BMG](https://www.gesetze-im-internet.de/bmg/__29.html) Der Meldeschein enthält gesetzlich festgelegte Angaben, darunter die Pass- oder Passersatz-Seriennummer. Der Platzbetreiber muss die Angaben mit dem Identitätsdokument vergleichen; das Gesetz spricht damit von Vorlage und Abgleich, nicht davon, dass das Original als Pfand an der Rezeption bleibt. Ausgefüllte Meldescheine sind grundsätzlich bis ein Jahr nach Abreise aufzubewahren und danach binnen drei Monaten zu vernichten. [§ 30 BMG](https://www.gesetze-im-internet.de/bmg/__30.html)

Welche Alternative Sie konkret anbieten können

Fragen Sie zunächst freundlich, wofür das Dokument benötigt wird: für den Meldeschein, den Abgleich von Angaben oder eine zusätzliche Hausregel? Bieten Sie an, den Ausweis selbst vorzuzeigen und vor Ort beim Ausfüllen der erforderlichen Angaben mitzuwirken. Bei einem melderechtlich erfassten Gast kann der Betreiber bestimmte Daten und einen Abgleich benötigen; das erklärt aber nicht automatisch, warum er das Original behalten müsste. Wenn eine Kopie verlangt wird, fragen Sie, welche Angaben tatsächlich gebraucht werden und wie die Kopie geschützt, verwendet und gelöscht wird. Eine Kopie lässt sich nicht damit gleichsetzen, dass sie stets verboten wäre: Beim Personalausweis nennt § 20 Zustimmung und Kopierkennzeichnung; zugleich bleibt das allgemeine Datenschutzrecht maßgeblich. Ein Foto per privatem Handy oder eine unklare Ablage sollten Sie nicht stillschweigend als notwendigen Teil der Identitätsprüfung ansehen.

So klären Sie einen Streit ohne Eskalation

Sie können etwa sagen: „Ich zeige Ihnen den Ausweis gern und fülle den Meldeschein aus. Bitte erklären Sie mir, warum Sie das Original einbehalten möchten und auf welche Regel Sie sich stützen.“ Notieren Sie bei Bedarf Namen des Platzes, Zeitpunkt und die verlangte Handlung; fragen Sie nach einer verantwortlichen Person oder Datenschutzkontakt. Die konkrete Lage hängt davon ab, welches Dokument vorgelegt wird, welche Staatsangehörigkeit und Meldesituation vorliegt und ob zusätzliche landesrechtliche Angaben – etwa für Fremdenverkehrs- oder Kurbeiträge – einschlägig sind. § 1 PAuswG bezieht sich ausdrücklich auf den deutschen Personalausweis; daraus folgt nicht ohne Weiteres dieselbe Rechtsfolge für jeden ausländischen Pass oder Aufenthaltstitel. Bei einer strittigen Einzelfallentscheidung können eine Verbraucher- oder Datenschutzberatungsstelle und gegebenenfalls eine anwaltliche Beratung helfen.

Quellen

  1. Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz (Gesetze im Internet)
  2. Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz (Gesetze im Internet)
  3. Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz (Gesetze im Internet)
  4. Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz (Gesetze im Internet)