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Private Wiese als Stellplatz: Warum Eigentümerzustimmung allein nicht alles klärt

08.10.2026

Wer auf einer privaten Wiese übernachten möchte, braucht zunächst das Einverständnis der verfügungsberechtigten Person. Das beantwortet aber nicht automatisch alle öffentlich-rechtlichen Fragen. Besonders bei Außenbereichsgrundstücken oder regelmäßigem Angebot können Bauplanungs- und Landesrecht relevant werden. Welche Regeln greifen, hängt vom Ort, der Nutzung und der Zahl der Plätze ab.

Zustimmung ist die private Seite der Frage

Eine mündliche oder schriftliche Erlaubnis des Eigentümers kann klären, ob Sie dessen Wiese nutzen dürfen. Sie ist aber keine behördliche Genehmigung. Das allgemeine Betretungsrecht der freien Landschaft ist ebenfalls keine Erlaubnis zum Campen: § 59 BNatSchG spricht vom Betreten zu Erholungszwecken, nicht von einem Recht, Zelt oder Wohnmobil für eine Nacht auf beliebigem Privatland abzustellen. Eigentümerzustimmung und öffentliches Recht beantworten also unterschiedliche Fragen. Für Gäste lohnt sich eine konkrete Absprache: Wo darf das Fahrzeug stehen? Ist ein Zelt erlaubt? Für welche Nacht gilt die Zusage? Wer nimmt Abfälle mit, und wie wird eine Zufahrt freigehalten? Das schafft Klarheit zwischen den Beteiligten, ersetzt aber keine Prüfung durch die zuständige Stelle.

Einzelne Übernachtung ist nicht dasselbe wie ein Stellplatzangebot

Ein einmaliger Besuch mit ausdrücklicher Zustimmung lässt sich nicht pauschal mit einem regelmäßig betriebenen Campingplatz gleichsetzen. Entscheidend sind die konkreten Umstände: Wird nur gelegentlich ein Platz überlassen oder werden wiederkehrend Übernachtungen organisiert, womöglich gegen Entgelt und für mehrere Fahrzeuge? Daraus folgt nicht automatisch eine bestimmte Genehmigungspflicht, aber ein anderes Prüfprogramm kann relevant werden. Ein Beispiel: Eine Gastgeberin erlaubt einem Bekannten, nach einer Feier einmal auf der Wiese zu schlafen. Das ist zunächst eine konkrete private Nutzungssituation. Wird dieselbe Fläche dagegen über eine Saison hinweg Gästen angeboten, mit markierten Standflächen und mehreren Zelten, sollte die Betreiberin vorab bei der Gemeinde und Bauaufsicht nachfragen, wie die geplante Nutzung eingeordnet wird. Das Beispiel ist keine verbindliche rechtliche Abgrenzung.

Außenbereich und Landesrecht können zusätzliche Hürden setzen

Liegt die Wiese außerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils, kann § 35 BauGB bedeutsam sein: Für sonstige Vorhaben nennt das Gesetz eine Einzelfallprüfung, bei der öffentliche Belange nicht beeinträchtigt werden dürfen und die Erschließung gesichert sein muss. Ob ein konkretes Übernachtungsangebot darunter fällt und wie es zu beurteilen ist, lässt sich ohne Lageplan, Nutzungsbeschreibung und lokale Planung nicht seriös vorwegnehmen. Auch Campingregeln sind nicht bundesweit identisch. Als konkretes Landesbeispiel gilt in Nordrhein-Westfalen die Camping- und Wochenendplatzverordnung für Campingplätze mit mehr als drei Wohnwagen oder Zelten; ihre Definition knüpft außerdem an einen ständigen oder wiederkehrenden Betrieb in bestimmten Jahreszeiten an. Diese NRW-Schwelle ist keine allgemeine Freigrenze für ganz Deutschland und auch kein alleiniger Test, ob eine einzelne Wiese genehmigungsfrei wäre. Die Bauaufsicht ist in NRW die naheliegende Anlaufstelle für die bauordnungsrechtliche Einordnung.

Vor der Zusage: die Fragen an Gemeinde und Bauaufsicht

Vor dem ersten öffentlichen Angebot hilft eine kurze, sachliche Anfrage mit den entscheidenden Eckdaten: Lage und Flurstück, Zahl der Stellflächen, Zelt oder Fahrzeug, Häufigkeit und Saison, Entgelt, Zufahrt sowie geplante Toiletten- oder Abfalllösung. Fragen Sie ausdrücklich, ob planungs- oder bauordnungsrechtliche Prüfungen erforderlich sind und welche weiteren Stellen beteiligt werden müssen. In NRW verweist das Bauportal auf die untere Bauaufsichtsbehörde als zuständige Stelle für den baurechtlichen Vollzug; außerhalb NRWs sind die Zuständigkeit und Landesregeln vor Ort zu ermitteln. Zusätzlich sollte man die tatsächliche Fläche prüfen: Ist sie landwirtschaftlich genutzt, liegt sie in einem Schutzgebiet oder nahe an Gewässern? Werblich als „genehmigungsfrei“ sollte man ein Angebot erst bezeichnen, wenn die konkrete Nutzung geprüft wurde. Eine schriftliche Antwort der Behörde und eine klare Nutzungsabsprache mit dem Eigentümer sind belastbarer als eine pauschale Annahme.

Bei entgeltlicher Überlassung an Pflichten mitdenken

Wird die Fläche gewerbs- oder geschäftsmäßig für Übernachtungen überlassen, können neben Bau- und Planungsfragen weitere Pflichten berührt sein. So enthält das Bundesmeldegesetz eine besondere Regelung für Übernachtungen auf gewerblich oder geschäftsmäßig überlassenen Plätzen für Zelte, Wohnmobile und Wohnwagen. Welche Meldepflicht im konkreten Fall gilt, hängt unter anderem vom Status und Aufenthaltszeitraum der Gäste ab. Das ist ein weiterer Grund, bei einem geplanten Angebot nicht nur die Eigentümerzustimmung einzuholen, sondern die zuständigen Stellen nach den einschlägigen Pflichten zu fragen.

Quellen

  1. Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz
  2. Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz
  3. Land Nordrhein-Westfalen, Ministerium des Innern
  4. Bauportal des Landes Nordrhein-Westfalen
  5. Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz